Bowil Zytig Nr. 193 | März 2021

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 193 Seite: 12 März 2021  Vorbehalten bleiben strengere Gemeindevorschriften. 2. Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen alljährlich bis zum 31. Mai und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurück zu schneiden . An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen. Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer ha- ben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinunter gefallenem Reisig und Blattwerk zu reini- gen. Entlang von Kantonsstrassen obliegt einzig die vor- sorgliche Waldpflege entlang der Kantonsstrassen dem Tiefbauamt des Kantons Bern. Im Übrigen sind auch entlang der Kantonsstrassen die Grundeigentümer verantwortlich. 3. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 0.5 m von der Gehweghinterkante einhalten. 4. Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamts des Kantons Bern oder das zuständige Gemeinde- organ sind gerne zu näherer Auskunft bereit. Bei Missachtung der oben genannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Ge- meinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten. Informationen Bauwesen, Ver- und Entsorgung Elektronisches Baubewilligungsverfahren Die Gemeindeverwaltung Bowil behandelt seit anfangs 2020 alle Baugesuch auf der Plattform „eBau“. Sie erleichtern uns die Arbeit, wenn Sie die künftigen Baugesuche über Ihr BE-Login direkt erfassen. Es ist kein Hexenwerk, bei Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Der Zugriff auf eBau erfolgt direkt über www.ebau.apps.be.ch. Fällt Ihr Baugesuch in die Kompetenz des Regierungsstatthalteramts müssen die Baugesuchdaten zwin- gend elektronisch erfasst sein. Bei Einreichung von physischen Akten müssen die Erfassungsarbeiten durch die Gemeinde gemäss Gebührenreglement Bowil in Rechnung gestellt werden. Wasserqualität Bowil Die Untersuchungsergebnisse des kantonalen Laboratoriums gestützt auf die Erhebungen vom 25.05.2020, 21.10.2020 und 26.11.2020 (Eingang: 03.12.2020) zeigen, dass das Trinkwasser der Ge- meindeversorgung (WAKI) den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Obere Druckzone Untere Druckzone  Bakteriologische Beurteilung einwandfrei einwandfrei  Gesamthärte in franz. Graden 18.0 0 fH (mittelhartes Wasser) 22.8 0 fH (mittelhartes Wasser)  Nitratgehalt 6.5 mg/l (Grenzwert: 40 mg/l) 10.54 mg/l (Grenzwert: 40 mg/l)  Herkunft des Wassers Zuordnung zur Herkunft aufgrund von Mischwasser nicht möglich  Behandlung des Wassers UV-Entkeimung UV-Entkeimung  Metaboliten von Chlorothalonil: M4 (R471811) < 0.1 µg/l < 0.1 µg/l M12 (R417888) < 0.1 µg/l < 0.1 µg/l

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