Bowil Zytig Nr. 193 | März 2021
Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 193 ___________________________________________________________________________________ März 2021 Seite: 15 Gefahren: Die Wurzeln des Japanischen Staudenknöterichs können in kleinste Ritzen von Mauern und Asphalt eindringen und diese durch ihr Wachstum sprengen. Dadurch sind vor allem Bauwerke an Fluss- ufern gefährdet. Da wurde auch eine erhöhte Erosionsgefahr festgestellt, da die Wurzeln des Knöterichs den Boden schlechter stabilisieren als andere Pflanzen. Durch seine dichten Bestände verdrängt er zudem einheimische Pflanzen und nimmt ihnen den natürlichen Lebensraum. Bekämpfung: Durch mehrmaliges Mähen (bis zu 8 Mal!) pro Jahr kann der Japanische Staudenknöterich langfristig geschwächt, aber nicht beseitigt werden. Alle Pflanzenteile müssen verbrannt oder bei 70 °C kompostiert werden. Ausgraben nützt kaum etwas, da die Wurzeln bis 3 Meter tief in den Boden reichen können. Mit Totalherbiziden wurden bessere Erfahrungen gemacht. Aber auch Herbizide müssen mehrere Jahre hintereinander angewendet werden. Sie sind entlang von Gewässern und auf Strassen, Wegen, Plätzen und Böschungen jedoch verboten. Zuständigkeit Bekämpfung: Zuständig für die Bekämpfung von invasiven Neophyten sind die jeweiligen Grundeigentümer . Weitere Informationen, Merkblätter und Bekämpfungsmassnahmen finden Sie unter: www.be.ch/natur, www.neophyt.ch, www.infoflora.ch, www.neobiota.de sowie bei der Gemeinde Bowil. Informationen der AHV-Zweigstelle Flexibles AHV-Rentenalter ermöglicht vorzeitige Pensionierung Ordentliches Rentenalter Männer treten mit 65 Jahren ins AHV-Rentenalter ein. 2021 werden somit die Männer des Jahrgangs 1956 rentenberechtigt. Das ordentliche Rentenalter beginnt für Frauen mit 64 Jahren. 2021 werden folglich die Frauen des Jahr- gangs 1957 rentenberechtigt. Vorbezug und Aufschub der Altersrente Dank der Flexibilisierung des Rentenalters können Männer und Frauen den Bezug der Altersrente • um ein oder zwei Jahre vorziehen (Vorbezug für einzelne Monate nicht möglich) oder • um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben . Wer seine Altersrente vorbezieht, erhält für die gesamte Dauer des Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Wer den Beginn des Rentenbezugs aufschiebt, erhält demgegenüber für die gesamte Dauer eine erhöhte Rente. Kürzung bzw. Zuschlag werden zusammen mit der Rente periodisch der Lohn- und Preisentwick- lung angepasst.
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