Bowil Zytig Nr. 193 | März 2021

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 193 Seite: 16 März 2021 Jeder Ehepartner hat, unabhängig vom anderen die Möglichkeit, seine Rente vorzubeziehen oder aufzu- schieben (z.B. bezieht die Ehefrau ihre Rente vor, der Ehemann schiebt sie auf). Rentenvorbezug Der Rentenvorbezug muss mit amtlichem Anmeldeformular zum Voraus geltend gemacht werden. Dies zweckmässigerweise spätestens drei Monate vor dem Geburtstag , ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet werden soll. Andernfalls ist der Rentenvorbezug bzw. Rentenbezug erst ab dem nächstfol- genden Geburtstag möglich. Rückwirkend kann kein Vorbezug geltend gemacht werden. Wer die Rente vorbezieht, untersteht weiterhin der AHV/IV/EO-Beitragspflicht. Während des Vorbe- zugs bezahlte Beiträge werden für die Rentenfestsetzung nicht mehr berücksichtigt. Der für erwerbstätige AHV-Rentner/innen anwendbare Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu entrichten sind, gilt nicht während des Rentenvorbezugs. Weil der Rentenvorbezug auch für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen möglich sein soll, können unter bestimmten Voraussetzungen während des Vorbezugs auch Ergänzungsleistungen ge- währt werden. Wichtig: Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet. Wird eine vorbezogene Altersrente durch Hinterlassenenrenten abgelöst, werden diese wie die vorbezogene Alters- rente gekürzt. Rentenaufschub Wer kurz vor dem Rentenalter steht, kann mit amtlichem Formular den Rentenbezug ummindestens ein, höchstens fünf Jahre aufschieben. Damit erhöht sich der Rentenanspruch um den Aufschubszu- schlag. Die Rente kann während des Aufschubs – wiederum mit amtlichem Formular – jederzeit, bzw. frühestens nach einem Jahr abgerufen werden; man muss sich somit nicht im Voraus auf eine bestimmte Aufschubsdauer festlegen. Der Aufschubszuschlag, ein fixer Frankenbetrag in Prozenten des Durchschnitts der aufgeschobenen Rente, entspricht dem versicherungstechnischen Gegenwert der während des Aufschubs nicht bezoge- nen Rente: Je länger der Aufschub, desto höher der Zuschlag. Auskünfte www.akbern.ch oder www.ahv-iv.info (Rubrik Merkblätter) oder bei den AHV-Zweigstellen, die kosten- los Formulare und Merkblätter abgeben, aus denen unter anderem auch die Zuschlagsätze bei Renten- aufschub bzw. die Kürzungssätze bei Rentenvorbezug ersichtlich sind.

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