Bowil Zytig Nr. 194 | Mai 2021

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 194 ___________________________________________________________________________________ Mai 2021 Seite: 15 Weitere Informationen, Merkblätter und Bekämpfungsmassnahmen finden Sie unter: www.be.ch/natur, www.neophyt.ch, www.infoflora.ch, www.neobiota.de sowie bei der Gemeindeverwal- tung Bowil. Informationen der AHV-Zweigstelle  Betreuungsgutschriften der AHV/IV jetzt geltend machen! Betreuungsgutschriften können die Höhe Ihrer künftigen Rente verbessern Betreuungsgutschriften werden nicht ausbezahlt, sondern den anspruchsberechtigten versicherten Per- sonen bei der Berechnung ihrer Rente angerechnet. Anspruchsbegründung (1): Pflege und Betreuung von Angehörigen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung Anspruch auf die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift haben versicherte Personen, die leicht erreich- bare Verwandte in auf- und absteigender Linie oder Geschwister mit Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung der AHV und IV, der Unfall- oder Militärversicherung dauernd betreuen. Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sind Verwandten gleichgestellt (nicht aber Tanten, Onkel, Nichten, Nef- fen, Cousins/Cousinen oder Pflegekinder). Als hilflos gelten auch Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren, für die Pflegebeiträge der Invalidenversicherung bezogen werden. Seit dem 1. Januar 2021 haben auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner Anspruch auf Betreuungsgutschriften für die Betreuung ihres hilf- losen Partners, sofern das Paar seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt lebt. Ausserdem genügt bereits eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (bisher mittel) um Anspruch zu begründen. Der An- spruch auf Betreuungsgutschriften für diesen erweiterten Kreis der Anspruchsberechtigten kann erstmals ab dem Jahr 2022 rückwirkend für das Jahr 2021 geltend gemacht werden. Anspruchsbegründung (2): Die pflegebedürftige Person muss von der betreuenden Person leicht erreicht werden können. Dies trifft etwa dann zu, wenn die betreuende Person nicht mehr als 30 km entfernt vom Wohnort der pflegebedürf- tigen Person wohnt oder nicht länger als eine Stunde benötigt, um bei der pflegebedürftigen Person zu sein. Die Wohnsituation, wonach die pflegebedürftige Person leicht zu erreichen ist, muss überwiegend vorlie- gen, das heisst, sie muss während mindestens 180 Tagen im Kalenderjahr gegeben sein. Der Anspruch ist jährlich geltend zu machen Eine Betreuungsgutschrift kann bis zum Erreichen des AHV-Alters der betreuenden Person jeweils am Ende eines Kalenderjahrs bei der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde mit amtlichem Formular gel- tend gemacht werden. Dieses ist sowohl von der/den betreuenden Person/en als auch von der betreuten Person zu unterzeichnen. Dem Antragsformular sind alle sachdienlichen Unterlagen, wie Kopie des Fa- milienbüchleins oder der Niederlassungsbewilligung, beizufügen. Bei mehreren betreuenden Personen wird die Gutschrift zu gleichen Teilen aufgeteilt. Bei verheirateten Versicherten wird die Betreuungsgut- schrift während der Ehejahre immer je hälftig geteilt. Werden Betreuungsgutschriften nicht innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht , so ist der Anspruch verwirkt; er wird für die Rentenberechnung nicht mehr berücksichtigt. Anspruchskonkurrenz zwischen Betreuungs- und Erziehungsgutschriften Es kann nicht gleichzeitig Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift und eine Betreuungsgutschrift geltend gemacht werden. Für betreuende Personen mit Kindern unter 16 Jahren geht der Anspruch auf Er- ziehungsgutschriften vor ; Betreuungsgutschriften können somit keine mehr angerechnet werden. Auskünfte www.akbern.ch ode r www.ahv-iv.info (Rubrik Merkblätter) und bei den AHV-Zweigstellen.

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