Bowil Zytig Nr. 196 | November 2021
Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 196 ___________________________________________________________________________________ November 2021 Seite: 17 Weitere Informationen, Merkblätter und Bekämpfungsmassnahmen finden Sie unter: www.be.ch/natur, www.neophyt.ch, www.infoflora.ch, www.neobiota.de sowie bei der Gemeinde Bowil. Informationen der AHV-Zweigstelle Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Ergänzungsleistungen zur AHV/IV helfen, die minimalen Lebenskosten zu decken. Zusätzlich können Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden. Im Kanton Bern werden Ergänzungsleistungen durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern ausgerichtet. Wer kann Ergänzungsleistungen beziehen? Einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) hat, wer eine Rente der AHV , eine Rente der IV , eine Hilflosenentschädigung der IV oder während min- destens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhält, in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hat, Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU/EFTA-Mitgliedstaates ist, oder als Auslän- derin oder Ausländer seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebt. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre, über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von CHF 100'000 bei alleinstehenden Personen, CHF 200'000 bei Ehepaaren und CHF 50'000 bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, verfügt. Wo können Ergänzungsleistungen beantragt werden? Wer Ergänzungsleistungen beantragen will, muss bei der AHV-Zweigstelle seiner Wohngemeinde ein An- meldeformular einreichen. Welche Angaben müssen bei der der EL-Anmeldung gemacht werden? Im Rahmen der individuellen Abklärungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen sind alle Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Hierzu gehören auch Angaben über ausländi- sche Einkünfte und Vermögenswerte. Wie hoch sind die Ergänzungsleistungen? Die Höhe der Ergänzungsleistungen ist individuell und ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Einnah- men und Ausgaben. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, besteht grundsätzlich Anspruch auf EL. Welche Ausgaben werden anerkannt? Als wichtigste Ausgaben werden bei Personen, welche Zuhause leben, ein fixer Betrag für den allgemei- nen Lebensbedarf sowie ein Maximalbetrag für die Wohnungsmiete anerkannt. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden die Tagestaxe sowie ein pauschaler Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt. Bei allen Personen wird zudem die effektive Krankenkassenprämie für die Grundversicherung berücksich- tigt, maximal jedoch die sogenannte Durchschnittsprämie. Welche Einnahmen werden angerechnet? Zu den wichtigsten Einnahmen zählen alle Renteneinkünfte, allfällige Erwerbseinkommen, Vermögenser- träge, Familienzulagen und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. Welche Krankheits- und Behinderungskosten werden rückerstattet? Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von EL erfüllt, können auch Krankheits- und Behinde- rungskosten vergütet werden. Rückerstattet werden unter anderem Zahnbehandlungen oder Kosten für
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