Bowil Zytig Nr. 198 | Mai 2022

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 198 ___________________________________________________________________________________ Mai 2022 Seite: 19 Informationen der AHV-Zweigstelle  Beitragspflicht für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende Nichterwerbstätige In der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) gelten Personen als Nichterwerbstätige, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, namentlich:  vorzeitig Pensionierte,  IV-Rentenbezüger/innen,  Empfängerinnen und Empfänger von Krankentaggeldern,  Studierende,  „Weltenbummler“,  ausgesteuerte Arbeitslose,  Geschiedene,  Verwitwete,  Ehegatten von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind,  Ehegatten von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern. Unter gewissen Voraussetzungen gelten auch Personen als Nichterwerbstätige, die nicht voll und auf Dauer erwerbstätig sind (Teilzeitbeschäftigte). Nichterwerbstätige entrichten Beiträge an die AHV/IV/EO ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (Frauen 64, Männer 65). Wer noch nicht als Nichterwerbstätige(r) erfasst ist, hat sich bei der AHV-Zweigstelle des Wohnorts zu melden. Dort sind Anmeldeformulare und das Merkblatt 2.03 über die Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen erhältlich. Beides kann auch im Internet unter www.akbern.ch in der Rubrik AHV/IV/EO/ALV/FAK/FL-Beiträge eingesehen werden. Selbständigerwerbende In der AHV/IV/EO gelten Frauen und Männer als selbständigerwerbend, wenn sie  unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, indem sie z.B. nach Aussen mit eigenem Firmennamen auftreten, und  in unabhängiger Stellung und auf ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tätig sind, indem, sie z.B. Investitionen tätigen, Personal beschäftigen, ihre Betriebsorganisation frei wählen und für mehrere Auftraggeber tätig sind. Ob eine versicherte Person im Sinn der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für jedes Entgelt separat. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine Tätigkeit als unselbständig-, für eine andere als selbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die effektiven wirtschaftlichen Gegebenheiten, nicht die vertraglichen Verhältnisse. Selbständigerwerbende entrichten Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), an die Invalidenversicherung (IV), an die Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind und an die Erwerbsersatzordnung (EO) ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Sie sind dagegen nicht versichert gegen Arbeitslosigkeit und Unfall. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge (BVG). Anmeldeformulare und das Merkblatt 2.02 über Selbständigerwerbende können im Internet unter www.akbern.ch in der Rubrik AHV/IV/EO/ALV/FAK/FL-Beiträge eingesehen werden und sind bei den AHV-Zweigstellen erhältlich.

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