Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 203 ___________________________________________________________________________________ August 2023 Seite: 9 Bei Missachtung der oben genannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten. Wasserentnahme aus Oberflächengewässer bei Trockenheit In niederschlagsarmen, heissen Sommern steigt der Druck auf die Lebewesen in unseren Gewässern an. Zugleich steigt der Bedarf an Wasser, insbesondere für die Landwirtschaft. In Hitzeperioden ist es besonders wichtig, dass trotz Wasserentnahmen in den Bächen und Flüssen genügend Wasser verbleibt. Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) unterhält zu diesem Zweck in einigen Bächen ein Pegelsystem. Mit der vor Ort angebrachten Messlatte wird sichergestellt, dass trotz Wasserentnahmen immer genügend Restwasser im Fliessgewässer bleibt. Wer Wasser aus Bächen für die landwirtschaftliche Bewässerung nutzen will, benötigt eine Konzession des Kantons oder eine Bewilligung der Gemeinde. Eine Wasserentnahme ist nur zulässig, solange der Wasserstand bei der Pegellatte nicht unter die rote Markierung fällt. Weiterführende Informationen: www.bvd.be.ch. Stellen Sie Unregelmässigkeiten fest? Melden Sie diese der Standortgemeinde! In der Gemeinde Bowil ist einzig die Chise im Bereich ab Groggenmoos bis Gemeindegrenze als Gewässer für eine mögliche Wasserentnahme ausgeschieden. Dies aber nur mit entsprechenden Bedingungen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Wassersituation. Ein Pegel, wie oben beschrieben, ist nicht angebracht. Gastgewerbliche Einzelbewilligung für Festwirtschaft - Informationen Der Verkauf von Speisen und/oder Getränken an öffentlichen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig. Die Gesuchseinreichung erfolgt bei der jeweiligen Standortgemeinde, Bewilligungsbehörde ist das zuständige Regierungsstatthalteramt. Jährlich erhalten wir zur Prüfung zwischen 15 bis 20 Gesuche für gastgewerbliche Einzelbewilligungen. Bei der Prüfung der Gesuche haben wir vermehrt festgestellt, dass beim Ausfüllen des Formulars ''Gesuch um gastgewerbliche Einzelbewilligung'' nicht immer das aktuellste Formular verwendet wird und dass die zuständige Gemeinde beim Formular nicht ausgewählt wird. Das jeweils gültige Formular finden Sie auf der Website der Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern oder direkt unter diesem Link: https://www.rsta.dij.be.ch/de/start/themen/gastgewerbe/gastgewerbliche-einzelbewilligung.html Weiter ist uns aufgefallen, dass bei den Getränkekarten oftmals die Mengenangaben und die Volumenprozente fehlen, welche zwingend sind, um den ''Sirupartikel'' prüfen zu können. Auf der Website der Regierungsstatthalterämter ist nebst dem Merkblatt zur Einzelbewilligung F (Festwirtschaft) auch die Datei ''Alkoholfreie Getränke: Preisvergleich'' zu finden. Mit dieser Hilfe können Sie den ''Sirupartikel'' überprüfen. Übrigens: der "Sirupartikel" bedeutet, dass Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank mindestens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten haben als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge (Art. 28 GGG). Das Wichtigste zusammengefasst: Immer das aktuell gültige Formular verwenden; Bei allen Getränken müssen die Mengenangaben (vorzugsweise in dl) angegeben sein; Alle alkoholischen Getränke müssen mit der entsprechenden Anzahl Volumenprozente angegeben sein Ob der ''Sirupartikel'' eingehalten wird, kann bereits mittels Preisvergleich überprüft werden und dem Gesuch beigelegt werden. Wir danken für Ihre Mithilfe.
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