Bowil Zytig Nr. 206 | Mai 2024

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 206 Seite: 18 Mai 2024 Informationen der AHV-Zweigstelle ➢ Flexibles AHV-Rentenalter (neu Referenzalter) ermöglicht vorzeitige Pensionierung Welches Referenzalter gilt aktuell? Männer erreichen ihr Referenzalter mit 65 Jahren. 2024 werden somit die Männer des Jahrgangs 1959 rentenberechtigt. Das Referenzalter beginnt für Frauen im Jahr 2024 noch mit 64 Jahren. 2024 werden folglich die Frauen des Jahrgangs 1960 rentenberechtigt. Kann die Rente auch vor oder nach dem Referenzalter bezogen werden? Dank der Flexibilisierung des Referenzalters können Männer und Frauen den Bezug der Altersrente • um ein oder zwei Jahre vorziehen (Vorbezug für einzelne Monate ab 2024 möglich) oder • um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben Wer seine Altersrente vorbezieht, erhält für die gesamte Dauer des Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Wer den Beginn des Rentenbezugs aufschiebt, erhält demgegenüber für die gesamte Dauer eine erhöhte Rente. Kürzung bzw. Zuschlag werden zusammen mit der Rente periodisch der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Jeder Ehepartner hat, unabhängig vom anderen die Möglichkeit, seine Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben (z.B. bezieht die Ehefrau ihre Rente vor, der Ehemann schiebt sie auf). Was ist beim Rentenvorbezug zu beachten? Der Rentenvorbezug muss mit amtlichem Anmeldeformular zum Voraus geltend gemacht werden. Dies spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Andernfalls ist der Rentenvorbezug bzw. Rentenbezug erst ab dem nächstfolgenden Monat möglich. Rückwirkend kann kein Vorbezug geltend gemacht werden. Wer die Rente vorbezieht, untersteht weiterhin der AHV/IV/EO-Beitragspflicht. Während des Vorbezugs bezahlte Beiträge werden für die Rentenfestsetzung im Referenzalter berücksichtigt. Der für erwerbstätige AHV-Rentner/innen anwendbare Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu entrichten sind, gilt nicht während des Rentenvorbezugs. Weil der Rentenvorbezug auch für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen möglich sein soll, können unter bestimmten Voraussetzungen während des Vorbezugs auch Ergänzungsleistungen gewährt werden. Wichtig: Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet. Was ist beim Rentenaufschub zu beachten? Wer kurz vor dem Rentenalter steht, kann mit amtlichem Formular den Rentenbezug um mindestens ein, höchstens fünf Jahre aufschieben. Damit erhöht sich der Rentenanspruch um den Erhöhungsbetrag. Die Rente kann während des Aufschubs – wiederum mit amtlichem Formular – jederzeit, bzw. frühestens nach einem Jahr abgerufen werden; man muss sich somit nicht im Voraus auf eine bestimmte Aufschubsdauer festlegen. Der Erhöhungsbetrag, ein fixer Frankenbetrag in Prozenten des Durchschnitts der aufgeschobenen Rente, entspricht dem versicherungstechnischen Gegenwert der während des Aufschubs nicht bezogenen Rente: Je länger der Aufschub, desto höher der Zuschlag. Auskünfte www.akbern.ch oder www.ahv-iv.ch oder bei den AHV-Zweigstellen, die kostenlos Formulare und Merkblätter abgeben, aus denen unter anderem auch die Zuschlagsätze bei Rentenaufschub bzw. die Kürzungssätze bei Rentenvorbezug ersichtlich sind.

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