Bowil Zytig Nr. 207 | August 2024

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 207 Seite: 10 August 2024 Leider wurde in letzter Zeit ebenfalls vermehrt festgestellt, dass ausgerissenes Unkraut und Neophyten sowie Rasenschnitt im und entlang von Bowiler Gewässern entsorgt wurde. Die Verursacher werden aufgefordert, auf jegliche Entsorgung im und entlang von Gewässern zu verzichten und Abfälle fachgerecht zu entsorgen. Die Kommission dankt für die Frei- und Sauberhaltung der Gewässer. Informationen der AHV-Zweigstelle ➢ Mutterschaftsentschädigung / Entschädigung des andern Elternteils (MSE, EAE) Grundsätzliches Anspruch auf MSE und EAE haben Eltern, die unmittelbar vor der Geburt ihres Kindes während neun Monaten lückenlos in der AHV obligatorisch (nicht freiwillig) versichert waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausübten. Die minimale AHV-Versicherungsdauer von neun Monaten wird bei einer Frühgeburt entsprechend herabgesetzt. Die fünfmonatige Erwerbstätigkeit (innerhalb der neunmonatigen Versicherungsdauer) muss nicht zusammenhängend sein. Zudem ist der Beschäftigungsgrad nicht relevant. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen Taggelder aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ausgerichtet wurden. Höhe der Entschädigung und Auszahlung Die MSE und EAE wird in Form von Taggeldern geleistet. Sie beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (AHV-pflichtiger Lohn), das die Mutter oder der Vater oder die Ehefrau der Mutter unmittelbar vor der Geburt erzielte. Maximal beträgt das Taggeld CHF 220.00 (also 80% von CHF 275.00). Dies bedeutet, dass auch Eltern, die mehr als CHF 8'250.00 (30 x CHF 275.00) verdienen, ein Taggeld von höchstens CHF 220.00 erhalten. MSE Der Anspruch beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert 98 Tage (14 Wochen). Die Mutter erhält ein Taggeld, wenn das Kind lebensfähig zur Welt kommt. Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, so besteht der Anspruch auf Entschädigung nur, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. Die Mutter ist weiterhin anspruchsberechtigt, wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, maximal um 56 Tage. Die Mutter hat Anspruch auf die Verlängerung, wenn sie nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dazu muss sie auf dem Antragsformular die Dauer des Spitalaufenthalts bekanntgeben, ein Arztzeugnis vorlegen und den erfolgreichen Nachweis über die Weiterführung der Erwerbstätigkeit erbringen. Der Anspruch besteht zudem, wenn die Mutter Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Taggelder bis zur Geburt jedoch nicht ausgeschöpft hat und im Zeitpunkt der Geburt noch eine Rahmenfrist offen ist. Entschädigung des andern Elternteils EAE Der Vater oder die Ehefrau der Mutter hat Anspruch auf den Bezug von zehn Urlaubstagen beziehungsweise 14 Taggeldern, die innerhalb von sechs Monaten seit der Geburt bezogen werden müssen. Der Bezug kann tage- oder wochenweise erfolgen. Kein Anspruch auf EAE besteht, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt. Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen Während des Bezugs einer MSE oder EAE gemäss EOG werden keine Taggelder anderer Sozialversicherungen (ALV, IV, UV, MV) ausgerichtet. Bezogen die Eltern bis unmittelbar vor der Geburt Taggelder einer dieser Versicherungen, und waren diese höher als die MSE / EAE, so entspricht die Entschädigung dem bisher bezogenen Taggeld, auch wenn dabei die Grenze von CHF 196.00 überschritten wird. Die

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