Bowil Zytig Nr. 207 | August 2024

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 207 Seite: 6 August 2024 Energie und Klima? – Die Energieberatung Bern-Mittelland hilft! Der Kanton Bern und die Gemeinden fördern die effiziente, sparsame, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung und -nutzung. Aus diesem Grund hat der Kanton Bern die Regionalkonferenz Bern-Mittelland beauftragt, eine unabhängige Stelle für Energieberatung zu führen. Die öffentliche Anlaufstelle für Energiefragen beantworten Anliegen zur Haustechnik, zur Gebäudehülle, zur Mobilität, zu erneuerbaren Energieprodukten, zu gesetzlichen Vorgaben und zu Fördergelder kostengünstig und unkompliziert: www.energieberatungbern.ch. Energetische Gebäudesanierungen sind teilweise aufwändig und kosten viel Geld. Wer mehr über aktuelle Förderprogramme für private Gebäude in Erfahrung bringen möchte, findet unter dem Link Energiefranken zurzeit rund 30 Förderprogramme für Liegenschaften in unserer Gemeinde. Auf der kantonalen Energie- und Klimadatenplattform finden sich interessante Informationen und Statistiken zu Klimafragen, Energie und Gebäuden. Besuchen Sie die Website www.energis.apps.be.ch und erfahren Sie mehr über die eigene Liegenschaft oder wie sich die Gemeinde Bowil zurzeit im Bereich der Energiewärmequellen präsentiert. Die Daten stützen sich dabei auf Angaben des Bundesamtes für Statistik. Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen; Einfriedungen Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten: 1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 und die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 56 und 57, unter anderem vor: • Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 cm freizuhalten. • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc3MzQ=