Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 207 __________________________________________________________________________________ August 2024 Seite: 9 Bekämpfung von Problempflanzen – Jakobskreuzkraut Beschreibung: Das Jakobskreuzkraut ist ein bis zu 1 m hohes, meist zweijähriges Kraut. Im ersten Jahr bildet es eine grundständige Rosette, die im zweiten Jahr zur blühfähigen Pflanze austreibt. Die Blütezeit beginnt im Juni, wobei die Hauptblüte im Hochsommer stattfindet. Die Pflanze ist eurasischen Ursprungs und somit bei uns heimisch. Sie wächst hauptsächlich auf Wiesen und an Feld- und Wegrändern, wobei sonnige, warme Standorte bevorzugt besiedelt werden. Der Boden zeichnet sich durch eine mittlere Feuchte aus, wobei er je nach Niederschlägen von nass bis trocken variieren kann. Gefahren: Die ganze Pflanze ist giftig (Pyrrolizidinalkaloide) und kann Mensch und Vieh gefährden, wenn Teile von ihr aufgenommen werden. Bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel führt regelmässige Aufnahme zu chronischen Lebervergiftungen und oft sogar zum Tod, wobei Pferde und Rinder am empfindlichsten reagieren. Im frischen Zustand wird die Pflanze oft verweigert, da sie bitter ist. Wenn sie getrocknet ist, ist sie nicht mehr bitter und wird unerkannt gefressen. Darum ist kreuzkrauthaltiges Heu sehr gefährlich. Bekämpfung: Die Pflanze muss vor der Blüte abgemäht werden, damit sie nicht versamen kann. Das Mähgut muss entsorgt werden. Aufgrund ihrer Giftigkeit darf die Pflanze auf keinen Fall ins Heu gelangen! Zuständigkeit Bekämpfung: Zuständig für die Bekämpfung sind die jeweiligen Grundeigentümer. Entsorgung: Bitte keine Entsorgung im Grüngut, sondern benutzen Sie dafür gebührenfreie Kehrichtsäcke und entsorgen Sie diese kostenlos im Neophytencontainer beim Werkhof Schächli. Weitere Informationen, Merkblätter und Bekämpfungsmassnahmen finden Sie unter: www.be.ch/natur, www.neophyt.ch, www.infoflora.ch, sowie bei der Gemeindeverwaltung Bowil. Lagerung und Deponierung entlang von Gewässern Das Lagern und Deponieren von Holz, Baumaterial, Fahrzeugen, Siloballen, Abfällen etc. ist im Uferbereich und der Uferbestockung (inkl. Krautsaum) nicht gestattet. Die Wasserbaukommission Bowil fordert alle Grundeigentümer auf, einen Mindestabstand von fünf Meter von Gewässern einzuhalten, damit der Zugang zu den Gewässern jederzeit gewährleistet werden kann und diese bei allfälligen Überschwemmungen nicht mitgerissen werden. Die Gemeinde Bowil lehnt jegliche Haftung im Schadenfall ab.
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