Bowil Zytig Nr. 209 | Februar 2025

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 209 ___________________________________________________________________________________ Februar 2025 Seite: 13 65. Altersjahr bezogene Renten (Vorbezug) werden lebenslänglich gekürzt. Nach dem 65. Altersjahr bezogene Renten (Aufschub) erhalten einen Zuschlag (sog. Erhöhungsbetrag). Auf der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Bern (www.akbern.ch) sind dazu Tools vorhanden, welche bei der Berechnung des Zuschlags und der Kürzungssätze helfen. Bei einem Aufschub der Rente, wird wie bisher ein Erhöhungsbetrag bezahlt. Frauen der Übergangsgeneration erhalten zu diesem Zuschlag auch den Rentenzuschlag ausbezahlt. Bei einem Teil-Aufschub wird dieser Rentenzuschlag allerdings erst ausbezahlt, wenn die gesamte Altersrente abgerufen wird. Wie kann ich meine Rente aufbessern? Durch die Reform der AHV können Beiträge über das Referenzalter hinaus für die Höhe der Rente relevant sein. Zudem ist der Rentnerfreibetrag seit 1. Januar 2024 freiwillig. Das bedeutet, dass auf den Freibetrag von CHF 1'400.00 monatlich verzichtet und so AHV-Beiträge auf dem gesamten Einkommen abgerechnet werden können. Insbesondere Frauen und Männer, welche Beitragslücken aufweisen, können die Altersrente durch eine Weiterarbeit nach dem Referenzalter aufbessern. Dies unter Berücksichtigung der bezahlten AHV-Beiträge in dieser Zeit. Die Verbesserung der Rente gilt nur für bezahlte Beiträge ab dem 1. Januar 2024 und nur bis zur Höhe der maximalen Altersrente. Eine Neuberechnung der Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Diese Neuberechnung gilt nur für die künftige Rente. Auch eine rückwirkende Neuberechnung der Altersrente ist möglich für alle, die am 1. Januar 2024 noch nicht 70-jährig waren. Wie hoch wird meine Rente sein? Bei Unsicherheiten oder bei konkreten Vorstellungen der Planung des Ruhestands, erstellen wir gerne eine Rentenvorausberechnung. Dazu benötigen wir den Antrag für die Rentenvorausberechnung, welcher auf der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Bern (www.akbern.ch) zu finden ist. Bekämpfung von Problempflanzen – invasive Neophyten Japanischer und andere asiatische Staudenknöteriche Beschreibung: Der japanische Staudenknöterich kann bis 3 Meter gross werden. Er bildet grosse, dichte Bestände. Durch sein weitläufiges Wurzelwerk kann er sich pro Jahr bis zu einem Meter weit ausbreiten. Werden die Wurzeln verletzt oder abgebrochen, können aus kleinsten Stücken wieder neue Pflanzen austreiben. Seine Heimat ist Ostasien und er ist in China, Japan und Korea weit verbreitet. In England wurde er schon 1825 angepflanzt. Er wurde als Zierpflanze, Viehfutter und Böschungsbefestigung genutzt. Seine Verbreitung findet hauptsächlich durch Wurzelausläufer, Pflanzen- und Wurzelbruchstücke statt. So wird er an Fliessgewässern bei Hochwasser herausgerissen und weit flussabwärts verbreitet. Gefahren: Die Wurzeln des japanischen Staudenknöterichs können in kleinste Ritzen von Mauern und Asphalt eindringen und diese durch ihr Wachstum sprengen. Dadurch sind vor allem Bauwerke an Flussufern gefährdet. Da wurde auch eine erhöhte Erosionsgefahr festgestellt, da die Wurzeln des Knöterichs den Boden schlechter stabilisieren als andere Pflanzen. Durch seine dichten Bestände verdrängt er zudem einheimische Pflanzen und nimmt ihnen den natürlichen Lebensraum. Bekämpfung: Durch mehrmaliges Mähen (bis zu 8 Mal!) pro Jahr kann der japanische Staudenknöterich langfristig geschwächt, aber nicht beseitigt werden. Alle Pflanzenteile müssen verbrannt oder bei 70 °C kompostiert werden. Ausgraben nützt kaum etwas, da die Wurzeln bis 3 Meter tief in den Boden reichen können. Mit

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