In dieser Zeit mag auch der Gemeindepräsident im Amt gewesen sein, der zur Sitzung des Gemeinderates aufbot, indem er am Vorabend mit einem Schlegel ein paarmal an das Bühnentor schlug. längst nicht mehr üblich ist auch, was das Verwaltungsreglement der Gemeinde aus dem Jahre 1858 bestimmte: <<Der Gemeindebezirk wird in zehn Bieterbezirke eingeteilt». <<Die Zusammenberufung der Gemeindeversammlung geschieht mittelst umbieten von Haus zu Haus durch die Gemeindebieter ' •deren in jedem der zehn Bieterbezirken einer bestellt werden soll». 1665/67 In der Allmendteilung zu Steinen steht geschrieben: <<Dass keiner in der gmeind keine husslütt ohne der gmeind wüssen und willen ynhar nemmen sölle und sol auch keiner zweyerley husslütt haben, sonders wan einer husslütt ynhar nimpt und imme verw.illiget ist, so soll er die anderen uss der gmeind tun». Aus dem Protokoll des Gemeinderates: 1794, 4. Aug.: «Erkennt die Ordinari Gmeind, dass der Hans Luginbühl von der Matte von nun an in den Umgang sölle, und bey dem Groggenmoosgut den'Anfang mache». Mit dem «in den Umgang söllen» war es so, dass die dafür bestimmten Bauern einzelne Armengenössige nach einem Turnus für eine gewisse Zeit gratis aufnehmen mussten. Dieser «Umgang» konnte der Gemeinderat verfügen. «1820 sei an die Gemeinde eine oberamtliche Mahnung ergangen, eine Feuerspritze anzuschaffen. Die Seygemeinde Steinen hat hierauf in einem ihrer Waldstücke Holz geschlagen und aus~dem Erlös, so wie aus Beiträgen und Staatszuschuss eine Feuerspritze samt Gerätschaften angeschafft und das Spritzenhaus erbauen lassen». 1853. Der Gemeinde wurde die oberamtliche Bewilligung erteilt, von Heiratskandidaten die eigene Haushaltung führen, statt der Vorweisung eines Feuereimers, die Bezahlung einer Gebühr von Fr. 5.- zu verlangen. 105
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