Nachstehend ein paar Auszüge aus den Chorgerichtsmanualen der Kirchgemeinde, die guten Einblick in die Zuständigkeit und das Wirken des Chorgerichts geben. Auch kann man daraus entnehmen, dass damals die Sitten offenbar doch noch strenger als heute waren. Aus den aufgeführten Urteilen erfahren wir zudem viel über das tägliche Leben unserer Vorfahren. Da das Chorgericht sich mit sittlichen Verfehlungen befasste, vernehmen wir hier allerdings viel von Verfehlungen und wenig von den Tugenden der damaligen Bevölkerung. Vögtliches Betreuen von Kindern: 20.April 1683. 1 S. 249. «Eodem ist vor Chorgericht erschinnen Nie/aus Lugibüel auff dem büel, sampt dem Christen Niderhauser, dessen Kinderen er ein vögdtlicher pfleger ist, und hatt bericht abgelegt, wie dass er die kinder alle, biss an z'wey verdinget; und zugleich Raht begehrt, wo er mit den z'wey übrigen hin solle? Der vatter selbst begehre ds jüngste, so ferne man ihmme ein gebührliches von ihmme zum Tischgeldt werde folgen lassen erkenndt. Darüber erkenndt worden, dieweylen diser Kinderen mütterlich Gutt ·sehr klein und gering, und sie in dem inneren vierdtel versorget zu werden gehören, alls solle derselbige vierdtel sich zusammen thun und beratschlagen, ob man disen notthürftigen Kinderen ettwas, und wie vil'steüwren wolle, damit sie desto besser mögen verdinget und erhallten werden. Sonst möge eine Ehrbarkeyt wohl ge~tadten, dass dem vatter auff sein begehren hin eines von seinen Kinderen widerumb anvertrauwt werde, jedoch mit disem beding, dass es gebührlich und wohl versorget werde, dass kein klag dannenher komme». 32
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