Die Obrigkeit schrieb vor, dass der verteilte Wald nicht gerodet werden dürfe. Weiter wurde unter anderem bestimmt: - «Dass sie an bezeichnetem Ort eine Stierweide anlegen wollen. Wer diese benützt, soll der stier und ein wucherschwyn haben und erhalten, achtung zu stäg, wäg haben und was von nötten, der gemeind zusammen pietten. Und weilenrwir auch insonderheit in ansehen der armen dise theilung zugelassen, alss sollend die besitzere diser also eingetheilten stucken weder gewalt noch macht haben, selbige zeversetzen, zeverkaufen noch zevertauschen in keinen weg, so(n)dern sambtlich bey disen ihren jetzbesitzenden haüseren verbleiben. Diese Teilung soll nicht länger gelten, als lang es uns gefallen wird und wir es nutz/ich finden werden. Obwohlen ihnen, den vorgemelten unseren underthanen, zugelassen, die brünnen, so auff den ihnen zugetheilten stucken hervor quellend, zu ihrem nutzen zuleiten, so ist demnach denenselben vorbehalten f.!nd sollend sie pflichtig sein, dieselben also zuleiten, dass sie allezeit in den haubt fuhrt fliessen thüeind, damit zu trockenen zeiten der müller derselben genoss werden und sich deren bedienen könne. Wo aber solches nit geschehe, soll er, der müller, den gewalt haben, dise brünnen in den hauptwur selbsten zeleiten und sich deren, so viel er nötig, zebedienen«. Um 1690 hatten in der Talzone zwischen Signau und Konolf_ingen alle Gütergemeinden die Allmend ganz oder zum guten Teil in Sondergut überführt. Die Gemeinde Bowil besitzt keinen Wald Die oft zu hörende Meinung, die Gemeinde Bowil habe ihren Waldbesitz im Winterseiten-, Wildenei- und Toppwald im vorderen Jahrhundert um einen~viel zu niedrigen Preis dem Staate Bern verkauft, ist falsch. Alt Bern, das heisst der Staat Bern vor dem Jahre 1798, war stets auf Erweiterung des Staatsgebietes bedacht. So wurden allmählich die nähern und fernern «Herrschaften» aus den Zeiten, da alles dem Landesherrn gehörte, dem neuen Staatswesen einverleibt. 43
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