Eine sehr starke Vermehrung des Staatswaldgebietes vollzog sich zudem zur Zeit der Reformation. Damals wurden die Klöster aufgehoben und deren ausgedehnter Grundbesitz wurde Staatseigentum. Im laufe der Jahrhunderte hatten Gemeinden aber auch Private sich in den Staatswäldern Beholzungsrechte ersessen, die als feste und wohlbegründete Rechte bestanden. So hatte die Gemeinde Bowil 1865 das Recht, aus dem Staatswald 67 Klafter Holz zuhanden der Armen in der Gemeinde zu beziehen, nämlich: a. aus dem Kleintoppwald, Gemeindebezirk Schlosswil, 10 Klafter Tannenholz • b. aus dem Wildenei-Winterseitenwald. Gemeindebezirk Bowil 47 Klafter Tannenholz c. aus dem Schüpbachwald, Gemeindebezirk Signau 10 Klafter Tannenholz Durch Servitutsverlegungs-Vertrag vom 31. Januar 1865 sind diese Armenholzrechte sämtlich auf den Wildenei-Winterseitenwald, Gemeindebezirk Bowil verlegt worden. Mit Dienstbarkeits-Loskaufvertrag vom 8. September 1892 wurden diese Armenholzrechte von Bowil dann losgekauft. Der Staat Bern bezahlte der Gemeinde pro Klafter Fr. 720.-, was eine Loskaufsumme von Fr. 48'240.- ergab. Der Vertrag bestimmt, dass die Loskaufsumme von der Gemeinde Bowil als Armenholzfonds gesondert zu verwalten sei und der Ertrag den Armen in der Gemeinde zukommen soll. Dieser Fonds besteht heute noch. Schon vorher, nämlich am 3. März 1856, wurde zwischen dem Staate Bern und den im Wildenei-Winterseitenwald privaten Beholzungs-Berechtigten eine Abfindung vereinbart. Es waren 74 Berechtigte, die iin den Gemeinden Bowil, Grosshöchstetten, Mirchel und Zäziwil wohnten und total 128½ Rechte besassen. (Jedes Recht berechtigte die jährliche Nutzung eines Baumes). Pro Recht wurde eine Jucharte Wald zu 36 Aren an die Privaten abgegeben. 44
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