entscheidend. Den Zufluss dieses Wassers zu sichern, war in der Vergangenheit oft Gegenstand von Vereinbarungen. So steht in der Waldteilung von Steinen 1691: «Obwohl ihnen, den vorgemelten unseren unterthanen, zugelassen, die brünnen, so auff den ihnen zugetheilten stucken hervorquellend, zu ihrem nutzen umzuleiten, so ist demnach denenselben vorbehalten und sollend sie pflichtig sein, dieselben also zuleiten, dass sie allezeit in den haubt fuhrt fliessen thüeind, damit zu trockenen zeiten der müller derselben genoss werden und sich deren bedienen könne. - Wo aber solches nicht geschehe, soll er, der müller den Gewalt haben, dise brünnen in den Haubtwur selbsten zeleiten und sich deren, so viel er nöhtig, zebedienen». 1898 haben sich die Wasserwerkbesitzer des Kiesentals zusammengeschlossen und zur Sicherung des Wasserflusses unter anderem das Recht auf die Kiesenquelle, die beim Dorfschaftsweiher Oberhafen entspringt, erworben zum damals ansehnlichen Preis von Fr. 251000.-. Die Wasserwerkbesitzer von Steinen (Mühle und Sägerei) bis zur Emme, haben sich seinerseits die sogenannten Fischbrünnen, eine ergiebige Quelle hinten im Steinengraben, gesichert. Schon früh hat die Obrigkeit der Versorgung der Bevölkerung mit Mehl ihre Aufmerksamkeit geschenkt; es wurden Mahlvorschriften und Müller-Ordnungen erlassen. So wurde festgelegt: • die Beschaffenheit der Mühlsteine • wie das Getreide zu verarbeiten sei • die Aufbewahrung des Mehls • die Belohnung der Müller • der Preis des Mehls 54
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