Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2024 - Traktanden

Ordentliche Versammlung der Einwohnergemeinde
Montag, 3. Juni 2024, 20.00 Uhr, Schulhaus Dorf

Traktanden:

1.   Gemeinderechnung 2023
      Beratung und Genehmigung der Gemeinderechnung
      Download: Jahresrechnung 2023

2.   Projekt Schule Signau 2025 / Reform Oberstufe (Zyklus 3)

2.1 Aufgabenübertragung an die Einwohnergemeinde Signau
      a) Übertragung gesamte Oberstufe (Variante 1) oder
      b) Übertragung Sekundarschule und Einführung durchlässiges Schulmodell (Variante 2)

2.2 Projekt Schule Signau 2025 (Hauptfrage, die Punkte a und b müssen zusammen als Paket beschlossen werden)
      a) Art. 73a Organisationsreglement (Rechtsgrundlage Aufgabenübertragung, Sieger aus der Abstimmung gemäss Ziffer 2.1)
      b) Auflösung Sekundarschulverband Signau

3.   Informationen durch den Gemeinderat

4.   Verschiedenes

 

Aktenauflage:
Die Unterlagen zu den Traktanden liegen ab 02.05.2024 bei der Gemeindeverwaltung öffentlich auf. Es wird zusätzlich auf die Ausgabe der „Bowil-Zytig“ von Mitte Mai 2024 verwiesen, in welcher die einzelnen Geschäfte vorgestellt werden (Botschaft).

Der Antrag der Delegiertenversammlung des Sekundarschulverbandes vom 24. April 2024 auf Auflösung an die vier Verbandsgemeinden enthält auch eine Anpassung im Organisationsreglement des Verbandes. Gemäss Art. 38 Gemeindeverordnung sind Reglemente von Gemeindeverbänden, die von den Stimmberechtigten erlassen werden, in allen Verbandsgemeinden aufzulegen. Das heisst, dass die Anpassung des Organisationsreglements des Sekundarschulverbandes Signau ebenfalls zur Einsichtnahme bei der Gemeindeverwaltung Bowil öffentlich aufliegt.

Die öffentliche Auflage zu Traktandum Nr. 2 umfasst:

Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland einzureichen (Art. 63ff Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Soweit die Ansetzung der Gemeindeversammlung sowie die Traktandenliste angefochten werden soll, ist die Beschwerde innert 10 Tagen ab Publikation beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland einzureichen.

Alle stimmberechtigten Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und seit 3 Monaten Wohnsitz in der Gemeinde Bowil haben, sind zu dieser Versammlung eingeladen. 

Im Anschluss an die Versammlung lädt der Gemeinderat die Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer zu einem Apéro und zum ungezwungenen Informationsaustausch ein.